![]() Allgemeine Geschäftsbedingungen der SIXTI GmbH für SIXTI Car Club (Car Sharing) 1. Gegenstand Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der SIXTI GmbH (nachfolgend SIXTI genannt) und Personen, die das Fahrzeugvermietangebot von SIXTI auf Grundlage eines SIXTI Car Club (Car Sharing) Rahmenvertrags mit SIXTI in Anspruch nehmen. 2. Reservierungs- und Nutzungsberechtigung – Mitführen einer gültigen Fahrerlaubnis Reservierungs- und nutzungsberechtigt sind Personen, die einen SIXTI Car Club (Car Sharing) Rahmenvertrag mit SIXTI abgeschlossen haben (nachfolgend auch Kunde genannt) und in Besitz einer zur Führung des Fahrzeugs erforderlichen gültigen Fahrerlaubnis sind. Die Fahrerlaubnis muss vom Kunden bei jeder Fahrt mitgeführt werden. Die Berechtigung zur Reservierung und Nutzung von Fahrzeugen erlischt, wenn dem Kunden die Fahrerlaubnis entzogen oder gegen den Kunden ein gerichtliches oder behördlich angeordnetes Fahrverbot erlassen oder die Fahrerlaubnis des Kunden vorübergehend sichergestellt worden ist. Der Kunde hat SIXTI den Entzug der Fahrerlaubnis, die Verhängung eines Fahrverbots oder eine vorübergehende Sicherstellung seiner Fahrerlaubnis unverzüglich zu melden. Dem Kunden ist es untersagt, andere Personen mit dem Fahrzeug fahren zu lassen (d.h. anderen Personen die Führung des Fahrzeugs zu überlassen). Für Kunden, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bestehen Reservierungs- und Nutzungsbeschränkungen; SIXTI behält sich vor, Kunden, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur Fahrzeuge bestimmter Klassen zur Verfügung zu stellen und dementsprechend nur Reservierungen für solche Fahrzeuge zu akzeptieren. Der Abschluss des SSIXTI Car Club (Car Sharing) Rahmenvertrages begründet weder für SIXTI noch für den Kunden einen Anspruch auf Abschluss einer bestimmten Anzahl von Einzelmietverträgen. 3. Elektronischer Schlüssel und PIN a) Jeder Kunde erhält einen elektronischen Schlüssel für den Zugang zum Fahrzeug sowie eine PIN. Eine Weitergabe des elektronischen Schlüssels und/oder der PIN ist nicht gestattet. Der Verlust des elektronischen Schlüssels muss SIXTI stets unverzüglich angezeigt werden. Der Kunde haftet für alle Schäden, die SIXTI durch den Verlust oder die Weitergabe des elektronischen Schlüssels und/oder der PIN verursacht werden, insbesondere wenn dadurch der Diebstahl eines Fahrzeugs ermöglicht wurde. Des Weiteren haftet der Kunde für alle Schäden, die SIXTI infolge einer nicht rechtzeitigen Anzeige des Verlusts des elektronischen Schlüssels und/oder der PIN entstehen. In jedem Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde den elektronischen Schlüssel unverzüglich an SIXTI zurückzugeben. Im Falle des Verlustes oder nicht erfolgter Rückgabe des elektronischen Schlüssels wird dem Kunden eine Aufwands- und Kostenpauschale gemäß Gebührenliste berechnet, sofern der Kunde nicht nachweist, dass SIXTI kein oder nur ein geringfügiger Schaden entstanden ist. SIXTI bleibt es vorbehalten, Ersatz eines höheren Schadens zu verlangen, sofern SIXTI einen höheren Schaden nachweisen kann. Werden dem Kunden weitere Zugangsmedien übergeben, sind die Bestimmungen dieser Ziffer der AGB entsprechend anzuwenden. b) Der Kunde steht dafür ein, dass die schriftliche Mitteilung der PIN, sofern sie nach Erhalt nicht vernichtet wurde, an einem sicheren Ort und nicht in unmittelbarer Nähe des elektronischen Schlüssels aufbewahrt wird; entsprechendes gilt für Aufzeichnungen der PIN. Der Kunde hat die PIN strengstens geheim zu halten. Im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der PIN obliegt dem Kunden der Nachweis, dass der Verwender der PIN nicht infolge eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen seine Pflicht zur Geheimhaltung der PIN in Erfahrung gebracht hat. Der Kunde kann die PIN sperren lassen. Eine entsprechende Anzeige hat zu erfolgen per Telefax an SIXTI GmbH Zugspitzstr. 1 82049 Pullach Telefax: + 49 (0) 1805 25 44 22 oder per E-Mail an sixticarclub@sixt.de Sofern SIXTI die Anzeige außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zugeht (diese sind – mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen im Freistaat Bayern - Mo. bis Fr. von 9 Uhr bis 18 Uhr), gilt die Anzeige als zu Beginn der nächsten auf den Eingang der Anzeige folgenden Geschäftszeit zugegangen. SIXT wird die PIN unverzüglich sperren. 4. Reservierungen – Zustandekommen von Einzelverträgen Der Kunde muss für jede Fahrzeugnutzung ein Fahrzeug unter der Angabe des Nutzungszeitraums bei SIXTI reservieren. Eventuell vorliegende Buchungsbeschränkungen sind zu beachten. Für den telefonischen Buchungsservice wird ein Entgelt gemäß aktueller Preisliste erhoben. SIXTI darf die Buchungsgespräche auf Tonträger aufzeichnen und die Aufzeichnung zur Aufklärung von Unklarheiten hinsichtlich der Buchungsabwicklung verwerten. Drei Monate nach Abrechnung der betreffenden Fahrten werden diese Aufzeichnungen gelöscht. SIXTI wird eingehende Reservierungsanfragen prüfen. Der Einzelvertrag (Mietvertrag) kommt mit Zugang einer von SIXTI ausgestellten Reservierungsbestätigung beim Kunden zustande. Weder SIXTI noch der Kunde haben einen Anspruch auf Abschluss einer bestimmten Anzahl von Einzelverträgen (Mietverträgen). 5. Nutzungsdauer Die Nutzungsdauer umfasst den Buchungszeitraum. Der Nutzungszeitraum beginnt/endet jeweils zur vollen Viertelstunde (Beispiel 12:00, 12:15 Uhr, 12:30 Uhr, 12:45 Uhr, 13:00 Uhr). Die Nutzungsdauer beträgt mindestens eine Stunde und kann für einen darüber hinausgehenden Zeitraum nur zum Ablauf einer jeden weiteren vollen halben Stunde reserviert werden. Buchungen sind nur verbindlich, nachdem sie von SIXTI bestätigt worden sind. 6. Stornierungen Kann ein Kunde das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine Stornierung erfolgen. Die Stornierung einer Buchung ist für den Kunden kostenfrei, wenn sie mindestens eine Stunde vor Beginn der vereinbarten Nutzungszeit erfolgt. In allen anderen Fällen ist SIXTI berechtigt, das für die gesamte Nutzungsdauer vereinbarte Nutzungsentgelt, höchsten jedoch maximal den Preis für einen Nutzungstag zu erheben, sofern der Kunde nicht nachweist, dass SIXTI kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist. Verkürzungen von Buchungen werden wie Stornierungen des Zeitraums behandelt, um den die ursprünglich vereinbarte Nutzungsdauer verkürzt wird. SIXTI informiert den Kunden, wenn das gewünschte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Der Kunde kann diese Buchung kostenfrei stornieren oder im Rahmen der Verfügbarkeit auf ein anderes Fahrzeug umbuchen. 7. Überprüfen des Fahrzeugs vor Fahrantritt Jedes Fahrzeug ist mit einer Schadenskarte ausgestattet, auf der die an SIXTI bereits gemeldeten Vorschäden vermerkt sind. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrantritt auf Verunreinigungen sowie Mängel und Schäden, die nicht in der Schadenskarte aufgeführt sind, zu überprüfen. Mängel und Schäden, die nicht in der Schadenskarte aufgeführt sind, müssen SIXTI vor Fahrantritt gemeldet werden. Befindet sich das Fahrzeug bei Abholung in einem ungereinigten Zustand, ist dies ebenfalls SIXTI vor Fahrantritt zu melden. Reparatur- und Abschleppaufträge bedürfen der vorherigen Zustimmung von SIXTI. Der Kunde haftet für vor Fahrantritt nicht angezeigte Schäden, Mängel und Verunreinigungen wenn SIXTI infolge der unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Anzeige einen Ersatz von Dritten nicht erlangen kann. Die Haftung des Kunden für nicht vor Fahrantritt gemeldete Schäden ist beschränkt auf den vereinbarten Eigenanteil (die vereinbarte Selbstbeteiligung). Abweichend von dem vorangegangenen Satz haftet der Kunde in den in Ziffer 10 lit. b) bis e) genannten Fällen in vollem Umfang für den Schaden. Die Benutzung von Fahrzeugen mit Mängeln und Schäden, die nicht in der Schadenskarte aufgeführt sind, ist in jedem Fall nur mit ausdrücklicher Erlaubnis von SIXTI zulässig. 8. Behandlung der Fahrzeuge – Fahrten ins Ausland Der Kunde hat die Fahrzeuge pfleglich und sorgsam zu behandeln und gemäß den Anweisungen in den Handbüchern den Fahrzeugunterlagen und den Herstellerangaben zu benutzen. Der Kunde hat die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck zu prüfen. Dem Kunden ist es verboten, das Fahrzeug zu benutzen a) zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere für Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt; b) für Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings; c) zur gewerblichen Personenbeförderung und sonstigen gewerblichen Mitnahme von Personen; d) zur Weitervermietung; e) zur Begehung von Straftaten; f) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen. Fahrten ins Ausland sind nur mit vorheriger Zustimmung von SIXTI in Schriftform. per Telefax oder E-Mail zulässig. 9. Haftung von SIXTI SIXTI haftet in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten sowie in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet SIXTI nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 10. Haftung des Kunden – Versicherungsschutz/Haftungsfreistellung des Kunden a) Für alle Fahrzeuge bestehen eine Haftpflicht- und eine Teilkaskoversicherung im üblichen Umfang. Darüber hinaus besteht eine Haftungsfreistellung, der dem Schutz einer Fahrzeugvollversicherung (Vollkaskoversicherung) im üblichen Umfang entspricht. Für die vorgenannte Versicherungen und die vorgenannte Haftungsfreistellung gelten, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. – GDV herausgegebenen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, AKB 2008 – Stand 17.08.2007 (nachfolgend AKB genannt). b) Bei selbstverschuldeten Unfällen trägt der Kunde einen Eigenanteil (eine Selbstbeteiligung) in Höhe von € 750,- (in Worten: Euro siebenhundertfünfzig). Dem Kunden wird im SIXTI Car Club (Car Sharing) Rahmenvertrag die Möglichkeit eingeräumt, die Höhe der Selbstbeteiligung durch Zahlung einer Jahresgebühr auf den Betrag von € 350,- (in Worten: Euro dreihundertundfünfzig) abzusenken. c) Kein Versicherungsschutz/keine Haftungsfreistellung besteht für Schäden, die der Kunde oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens wird die Versicherungsleistung/Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. d) Sofern SIXTI im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 8 lit. a) bis f) ein Schaden entsteht, haftet der Kunde über den Eigenanteil (die Selbstbeteiligung) hinaus vollumfänglich für den gesamten Schaden. e) Kein Versicherungsschutz/keine Haftungsfreistellung besteht außerdem für beschädigte oder zerstörte Reifen und Felgen, es sei denn, die Reifen und/oder Felgen werden aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört, das gleichzeitig andere unter den Schutz der in Ziffer 10 lit. a) genannten Teilkaskoversicherung/Haftungsfreistellung fallende Schäden bei dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. f) Verletzt der Kunde vorsätzlich eine seiner in Ziffer 11 geregelten Pflichten, haftet er ebenfalls vollumfänglich für den Schaden. Verletzt der Kunde eine dieser Pflichten grob fahrlässig, wird die Versicherungsleistung/Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens des Kunden entsprechenden Verhältnis gekürzt. Dies gilt jedoch nicht, soweit der Kunde nachweist, dass er die Anzeigepflicht nicht grob fahrlässig verletzt hat, oder soweit der Kunde den Nachweis erbringt, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war, es sei denn dass die Pflichtverletzung seitens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen arglistig verletzt wurde. g) Ferner haftet der Kunde in den in Ziffer 7 Satz 2 genannten Fällen. h) Der Kunde haftet für Gesetzesverstöße, insbesondere für Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften die in der Zeit zwischen Abholung des Fahrzeugs und dessen Rückgabe mit dem Fahrzeug begangen werden. Der Kunde verpflichtet sich, SIXTI von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren, Kosten und sonstigen Auslagen freizustellen, die Behörden anlässlich der vorgenannten Verstöße von SIXTI erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der SIXTI für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an SIXTI richten erhält SIXTI eine Aufwandspauschale in Höhe von € 10,- (in Worten: Euro zehn), es sei denn der Kunde weist nach, dass SIXTI ein geringerer Aufwand entstanden ist; SIXTI ist es bei entsprechendem Nachweis unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. i) Im Übrigen haftet der Kunde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. 11. Pflichten bei Unfällen, Schäden, Diebstahl, Zerstörung und sonstigem Untergang des Fahrzeugs Unfälle, Schäden, Diebstahl, Zerstörung und sonstiger Untergang des Fahrzeuges sind SIXTI unverzüglich telefonisch (Telefonnummer: +49 (0)1805 25 44 20) anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Zu diesem Zweck hat der Kunde jeden Schaden der Polizei zu melden. Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet, SIXTI einen schriftlichen Unfallbericht umgehend weiterzuleiten und das polizeiliche Aktenzeichen zu nennen. Sämtliche Weisungen der Servicezentrale von SIXTI sind zu beachten. 12. Rückgabe der Fahrzeuge Der Kunde hat das Fahrzeug mit Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer ordnungsgemäß zurückzugeben. Soweit SIXTI und der Kunde nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben, ist das Fahrzeug an demselben Ort zurück zu geben, an dem der Kunde das Fahrzeug abgeholt hat. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Das Fahrzeug befindet sich innen und außen in einem sauberen Zustand; b) das Fahrzeug muss ordnungsgemäß mit dem elektronischen Zugangsmedium verschlossen (Türen und Fenster verriegelt, Lenkradschloss eingerastet, Lichter ausgeschaltet) gegen Diebstahl gesichert werden; c) das Fahrzeug wird mit sämtlichen überlassenen Dokumenten sowie der Tankkarte und Parkhauskarte zurück gegeben; d) der Fahrzeugschlüssel würde am vorgeschriebenen Ort deponiert und der Schlüsseltresor (soweit vorhanden) ordnungsgemäß verschlossen; e) das Fahrzeug muss mit einem mindestens zu einem Viertel gefüllten Tank zurückgegeben werden Wird das Fahrzeug in einem nicht sauberen Zustand zurück gegeben, hat der Kunde die Reinigungskosten gemäß aktueller Preisliste zu tragen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass SIXTI einen geringeren Aufwand hat, oder SIXTI weist nach, dass der tatsächliche Aufwand höher war. 13. Verspätungen Kann der Kunde den in der Buchung bekannt gegebenen Rückgabezeitpunkt nicht einhalten, muss er die Buchungsdauer vor Ablauf des zunächst vereinbarten Rückgabezeitpunkts verlängern. Ist eine Verlängerung wegen einer nachfolgenden Buchung nicht möglich und kann die tatsächliche Rückgabezeit durch den Kunden nicht eingehalten werden, ist SIXTI berechtigt, die über die Buchungszeit hinausgehende Zeit in Rechnung zu stellen. Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs kann SIXTI darüber hinaus anstelle des von ihm konkret entstandenen Schadens eine von der Verspätungsdauer abhängige Verspätungspauschale gemäß aktueller Preisliste erheben, soweit der Kunde SIXTI nicht nachweist, dass SIXTI kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 14. Technikereinsatz Verursacht der Kunde einen Technikereinsatz durch nicht sachgemäße Bedienung des Fahrzeugs bzw. der Zugangstechnik oder durch Nichteinhalten der Regeln (insbesondere bei unzureichender Betankung, Anlassen eines Stromverbrauchers, mehrmaliger Eingabe eines falschen PIN etc.) werden dem Kunden Kosten gemäß Preisliste in Rechnung gestellt, sofern der Kunden keinen geringeren Aufwand nachweist. SIXTI kann den Ersatz eines weitergehenden Schadens verlangen, soweit SIXTI nachweist, dass der Schaden höher ist als die in der Preisliste aufgeführten Kosten. 15. Entgelte, Zahlungsbedingungen SIXTI stellt dem Kunden Entgelte für die Nutzung des Fahrzeugs gemäß gültiger Preisliste in Rechnung. Der Kraftstoffpreis wird pauschal über die gefahrenen Kilometer abgerechnet (Spritpauschale/km). Dabei wird ein Durchschnittsverbrauch eines in der jeweiligen Fahrzeugklasse typischen Fahrzeugs zugrunde gelegt. Die jeweils aktuelle Preisliste ist im Internet unter www.sixticarclub.com einsehbar. SIXTI ist berechtigt, die Preisliste jederzeit zu ändern. Die Abrechnungen der Leistung erfolgt gemäß den in der gültigen Preisliste angegebenen Perioden und Bedingungen. Für die Abrechnung der Fahrten sind die sich aus der Buchung ergebende Nutzungsdauer sowie die vom Bordcomputer ermittelte und vom Kunden bestätigte Wegstrecke verbindlich, es sei denn, die so ermittelten Werte sind offensichtlich unrichtig. Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Kunde SIXTI zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Mietpreis inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist grundsätzlich bei Ende der vereinbarten Mietzeit zur Zahlung fällig und an SIXTI zu entrichten. Die Wahl des Zahlungsmittels bestimmt SIXTI. SIXTI behält es sich vor, die vom Kunden angegebene Zahlungsart, bis zu zwei Monate nach der Miete für weitere evtl. auftretende Kosten und Gebühren (z.B. Ordnungswidrigkeiten) zur Weiterbelastung zu nutzen. SIXTI ist berechtigt, bei Fahrzeugabholung von der durch den Kunden genannten Kreditkarte ein Deposit (Sicherheitsgebühr/Kaution) abzubuchen. Dieses Deposit wird bei Fahrzeugrückgabe dem Kreditkartenkonto wieder gutgeschrieben, vorausgesetzt, es sind keine weiteren Kosten an den Vermieter zu entrichten. In diesem Fall werden die zusätzlichen Kosten mit dem bereits abgebuchten Deposit verrechnet und die eventuell verbleibende Differenz gutgeschrieben bzw. nachfolgend abgebucht. Der Kunde hat jederzeit für die ausreichende Deckung auf seinem Kreditkartenkonto zu sorgen. Bei Verzugseintritt haftet der Kunde für Verzugszinsen und Bearbeitungskosten. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens von SIXTI bleibt hiervon unberührt. Der Kunde ermächtigt SIXTI, die von ihm bei der ersten Anmietung angegebene Kreditkarte auch für alle späteren Anmietungen sowie etwaiger anderer Entgelte, die der Kunde aus oder im Zusammenhang mit der Anmietung schuldet (wie z.B. Aufwandspauschalen im Falle von Verstößen gegen Verkehrsverstöße, Vertragsstrafen, etc.), zu belasten. SIXTI wird dem Kunden für jede Anmietung eine Rechnung erstellen. 16. Aufrechnung, Einwendungsausschluss Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus dem Vertragsverhältnis zu. Gegen Forderungen von SIXTI kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. 17. Änderungen der AGB SIXTI ist berechtigt, die AGB für künftige Anmietungen zu ändern. Änderungen der AGB werden dem Kunden schriftlich, per E-Mail oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt gegeben. Im Übrigen gelten die Änderungen als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn SIXTI bei der Bekanntgabe von Änderungen besonders hinweisen. Der Widerspruch des Kunden muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen an SIXTI abgesendet werden. Im Falle des Widerspruchs ist SIXTI zur außerordentlichen Kündigung des SIXTI Car Club (Car Sharing) Rahmenvertrags berechtigt. 18. Laufzeit des Vertrages – Kündigung Der SIXTI Car Club (Car Sharing) Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden; hat der Kunde mit dem SIXTI Car Club (Car Sharing) Rahmenvertrag ein Schutzpaket abgeschlossen, kann der SIXTI – abweichend vom vorangegangene Satz - den SIXTI Car Club (Car Sharing) Rahmenvertrag nicht vor Ablauf der Laufzeit des Schutzpakets ordentlich kündigen. Das Recht der Vertragsparteien zu einer außerordentlichen Kündigung des SIXTI Car Club (Car Sharing) Rahmenvertrags bleibt unberührt. Hat der Kunde mit dem SIXTI Car Club (Car Sharing) Rahmenvertrag ein Schutzpaket abgeschlossen, hat er im Falle der fristlosen Kündigung des SIXTI Car Club (Car Sharing) Rahmenvertrags durch SIXTI keinen Anspruch auf eine zeitanteilige Rückerstattung des für das Schutzpaket entrichteten Entgelts. Entsprechendes gilt, falls der Kunde den SIXTI Car Club (Car Sharing) Rahmenvertrag vor Ablauf der für das Schutzpaket vereinbarten Laufzeit ordentlich kündigt. 19. Datenschutz SIXTI ist berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Bei Ordnungswidrigkeiten oder Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung werden die personenbezogenen Daten des Kunden in dem erforderlichen Umfang (Name, Anschrift, Führerscheindetails) an die ermittelnde Behörde übermittelt. SIXTI verpflichtet sich, Daten des Kunden nicht an Dritte mit dem Zweck der kommerziellen Verwertung weiterzugeben. Bei Fahrzeugen, die mit GPS-Ortung ausgestattet sind, erfolgt bei Rückgabe der Fahrzeuge eine Positionsbestimmung. Darüber hinaus erfolgt keine Ortung der Fahrzeuge während der ordnungsgemäßen Nutzung durch die Kunden. Bei Verstoß gegen die Rückgabepflichten oder in sonstigen Fällen vertragswidrigen Verhaltens ist SIXTI ebenfalls berechtigt Positionsbestimmungen vorzunehmen. 20. Tankkarte – Vertragsstrafe bei missbräuchlicher Verwendung Jedes Fahrzeug ist mit einer Tankkarte ausgestattet. Der Kunde verpflichtet sich, die Tankkarte ausschließlich zur Betankung des gemieteten Fahrzeugs zu verwenden. SIXTI behält sich vor, jede anderweitige Verwendung der Tankkarte den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige zu bringen. Der Kunde verpflichtet sich unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, für jeden Fall der vertragswidrigen Verwendung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 500,- (in Worten: EURO fünfhundert), es sei denn der Kunde weist nach, dass SIXTI ein geringerer Schaden entstanden ist; SIXTI ist von der Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen. 21. Informationspflichten des Kunden Der Kunde ist verpflichtet, SIXTI jede Änderung seiner Anschrift, seiner E-Mail-Adresse, seiner Mobilfunknummer sowie seiner Kreditkartennummer unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden und Folgeschäden, die aufgrund veralteter oder falscher Kundendaten entstehen, haftet der Kunde. 22. Gerichtsstand Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird München als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung vereinbart. |
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